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Presseerklärung der AL zum Antwortschreiben des Kreises

Betreffend: AL-Beschwerde bezüglich des Verfahrens beim Ankauf der Grundstücke in Karthausen. Kurz zusammengefasst: Das im vergangenen Jahr angewandte Verfahren zum Ankauf der Grundstücke war *nicht rechtmäßig*!

Das Verfahren beim Ankauf der Grundstückskäufe in Karthausen war
unzulässig! 


Die Fraktion der Alternativen Liste Radevormwald hatte in einem Schreiben am 11. Sept. 2018 an die
Bezirksregierung Köln und die Kommunalaufsicht in Gummersbach das Verfahren des Ankaufs des
Baugebietes, das ohne Beteiligung des Rates stattgefunden hatte, gerügt und in vieler Hinsicht die in
Radevormwald angenommenen Rechtspositionen angezweifelt. 

Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 hat
der Kreis unsere Eingabe beantwortet und die lange Bearbeitungszeit mit der „ Komplexität des
rechtlichen und sachlichen Gesamtzusammenhangs der… in der Eingabe vorgetragenen Aspekte“i
entschuldigt.
In der Sache gibt die untere Kommunalaufsichtsbehörde der Eingabe der AL in mehreren Punkten
grundsätzlich recht. 

1. § 12 der Hauptsatzung der Stadt Radevormwald, der den Grundstückskauf ohne
Ratsbeschluss durch eine Empfehlung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG)
legitimieren wollte, ist rechtlich nicht haltbar! Die Hauptsatzung muss in diesem Punkt
geändert werden!

2. Darüber hinaus stellt die Behörde unmissverständlich fest, dass zum Ankauf der Baugebiete
ein Ratsbeschluss erforderlich gewesen wäre.
Weil sich fehlerhaftes Handeln im Innenverhältnis nicht auf die Rechtshandlungen im
Außenverhältnis auswirken, sind die Kaufverträge dennoch gültig!  

3. Die unzureichende Abgrenzung der WFG von der Verwaltung, die allein dadurch gegeben
ist, weil der 1. Beigeordnete und Kämmerer gleichzeitig auch der Geschäftsführer der WFG
ist, wird insoweit anerkannt, als sich der Kreis in diesem Zusammenhang auf die Aussagen
des lokalen Prüfungsberichtes bezieht, und dem Bürgermeister anheimgestellt wird, „die
Thematik in grundsätzlicher Hinsicht für Verträge der städtischen Gesellschaften und der
Stadt aufzugreifen“ii
.  

4. Wir hatten gefordert, dass im Rahmen der “Neuen Kommunalen Finanzwirtschaft“
Tätigkeiten der Stadt, die sich über viele Jahre hinziehen, wie z. B. die Entwicklung eines
Baugebietes, in einem „Produkt“ zusammengefasst werden. Das würde bedeuten, dass alle
Ausgaben und Einnahmen, die in Zusammenhang mit dem Baugebiet Karthausen stehen, an
einer Stelle des Haushaltes gesammelt werden müssen. Bei dieser Forderung kommt der
Kreis zu dem Schluss, dass ein solches Verfahren zwar möglich aber nicht rechtlich zwingend
erforderlich sei.
Allerdings stellt er auch unmissverständlich fest, dass „investive Ein‐ und Auszahlungen
oberhalb der Wertgrenze von 25.000 € einzeln im Haushaltsplan auszuweisen und zu
erläutern“iii sind. 

5. Wir hatten kritisiert, dass der Ausgleich des Haushaltssicherungskonzeptes im Jahre 2022 im
Wesentlichen von den Einnahmen aus dem Verkauf der Grundstücke des Baugebietes
Karthausen abhängig ist. Dazu stellt der Kreis fest, dass einmalige oder unregelmäßige
Einnahmen zwar in die Haushaltssicherung einbezogen werden dürfen, aber der
Haushaltsausgleich strukturell gegeben sein muss, d. h. „nach dem Ende dieses Zeitraums
(2022, Anm. des Verf.) nachhaltig ausgeglichen sein soll.“ iv Das bedeutet aber letztlich, dass
der Ausgleich auch ohne die einmaligen Verkaufserlöse erreicht werden muss!

Wir sind zunächst über die grundsätzlichen Klarstellungen der Kommunalaufsichtsbehörde dankbar.
Werden aber in einigen Detailfragen noch weiter mit der Aufsichtsbehörde im Gespräch bleiben!
In einem weiteren Schreiben aus dem Dezember 2018 hatte die Alternative Liste auch das Verfahren
beanstandet, dass Haushaltsmittel für Kunstausstellungen auf die
Wirtschaftsförderungsgesesellschaft übertragen worden sind. In dieser Angelegenheit steht die
Antwort der Kommunalaufsicht noch aus! 


 i Antwortschreiben des Oberbergischen Kreises vom 19. Juni 2019, S. 1 
ii Antwortschreiben des Oberbergischen Kreises vom 19. Juni 2019, S. 3
iii Antwortschreiben des Oberbergischen Kreises vom 19. Juni 2019, S. 3
iv Antwortschreiben des Oberbergischen Kreises vom 19. Juni 2019, S. 3


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