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Amtliche Bekanntmachung

19.04.2004: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 - Alten- und Pflegeheim Keilbecker Straße / Siedlungsweg

Stadt Radevormwald


Amtliche Bekanntmachung

1. Änderung des Bebauungsplanes  Nr. 83 - Alten- und Pflegeheim Keilbecker Straße / Siedlungsweg


Der Rat der Stadt Radevormwald hat die 1. Änderung des  Bebauungsplanes  Nr. 83 in seiner Sitzung am 30.03.2004 als Satzung beschlossen.

Rechtsgrundlage :
§ 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl I S. 2141) und § 41 Absatz 1 Buchstabe g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 einschließlich ihrer Begründung kann auf Dauer im Fachgebiet Bauverwaltung der Stadt Radevormwald, Hohenfuhrstraße 13, Zimmer 2.08, während der allgemeinen Öffnungszeiten
(zurzeit)
montags 9.00 - 12.00 Uhr
dienstags 7.30 - 12.00 Uhr
mittwochs 9.00 - 12.00 Uhr
donnerstags 9.00 - 12.00 und 15.00 - 18.00 Uhr
freitags 9.00 - 12.00 Uhr

von jedem eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung Auskunft verlangen.

Hinweise:

a)  Hinweise gemäß Baugesetzbuch

Es wird darauf hingewiesen, dass

1. die Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung

unbeachtlich werden, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1. innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2. innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Radevormwald - Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt - geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögens-nachteilen sowie über  die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungs-ansprüche wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Radevormwald -Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt- beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

b)  Hinweis gemäß Gemeindeordnung NW

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)  die 1. Änderung des Bebauungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Radevormwald -Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt- vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch in Kraft.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus dem bereitgehaltenen Plan und grob aus dieser Planveröffentlichung (PDF-Datei ca. 537 KB).

Radevormwald, den 06.04.2004 

Der Bürgermeister
Dr. Korsten

 


 

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