Nutzung von Regenwasser

Hausbesitzer, die Regenwasser-Nutzungsanlagen, Brauchwasserbrunnen und ähnliche Anlagen betreiben, sind nach der Trinkwasser-Verordnung verpflichtet, dies zu melden.

Das Kreisgesundheitsamt weist in einer Pressemitteilung daraufhin, dass Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, die sogenannte Nichttrinkwasseranlagen innerhalb des Hauses betreiben, hierzu zählen Regenwassernutzungsanlagen, Brauchwasserbrunnen und ähnliche Anlagen, nach der Trinkwasserverordnung verpflichtet sind, solche Anlagen dem Kreisgesundheitsamt unverzüglich zu melden.

Beim Betrieb solcher Anlagen sei zwingend darauf zu achten, dass diese nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden. Durch dieses Verbot solle ein möglicher Rückfluss von verunreinigtem Wasser in das zentrale Netz und damit eine mögliche Verunreinigung von Trinkwasser ausgeschlossen werden. Darüber hinaus müssen die Trinkwasserleitungen und Leitungen zur Nutzung von Regen- bzw. Brauchwasser unterschiedlich angestrichen sein. Die Leitungen, aus denen Regen- bzw. Brauchwasser entnommen wird, müssen mit einem Schild mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ versehen werden.

Unabhängig von der Nutzung von Regen- und Brauchwasser ist es nach der Trinkwasserverordnung allerdings zwingend, dass in jedem Haushalt ein Wasseranschluss zum Waschen der Wäsche mit Trinkwasser vorhanden sein muss.

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