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Zuschuss für existenzbedrohte Vereine und Verbände

Coronakrise - Oberbergischer Kreis wirbt für „Sonderprogramm Heimat 2020"

Coronakrise - Oberbergischer Kreis wirbt für „Sonderprogramm Heimat 2020"

Existenzbedrohte Vereine und Verbände können bis zu 15.000 Euro Zuschuss erhalten

Oberbergischer Kreis. Weil aufgrund der Coronakrise beispielsweise Veranstaltungen und Feste nicht durchgeführt werden konnten, fehlen Vereinen und Verbänden Einnahmen, die zur Deckung unvermeidlicher laufender Kosten zwingend erforderlich sind. Wenn aufgrund der Corona-Pandemie der Wegfall dieser Erlöse nicht ausgeglichen werden kann, besteht jetzt die Möglichkeit diesen Betrag, als nicht rückzahlbaren einmaligen Zuschuss zu erhalten.
Zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden während der Corona-Lage stehen für „Heimat, Tradition und Brauchtum“ insgesamt 50 Millionen Euro in NRW bereit. Gemeinnützige Vereine oder Organisationen können zur Überwindung von Zahlungsschwierigkeiten, die durch die Corona-Pandemie verursacht worden sind, einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro beim Land Nordrhein-Westfalen beantragen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Sonderhilfe.

Vereine und Verbände haben aufgrund der Coronakrise Einnahmeverluste. Sie können jetzt Zuschüsse beantragen. (Foto: OBK)
Vereine und Verbände haben aufgrund der Coronakrise Einnahmeverluste. Sie können jetzt Zuschüsse beantragen. (Foto: OBK)

"Im Oberbergischen Kreis sind Menschen in rund 2.500 Vereinen aktiv. Die vielen ehrenamtlichen Vereine im Oberbergischen Kreis tragen dazu bei, unsere ländliche Region als attraktiven Lebensraum zu erhalten. Ich appelliere daher an die Vereine im Oberbergischen Kreis, die sich Corona bedingt in Geldnöten befinden, die Förderhilfen zu beantragen", sagt Landrat Jochen Hagt.

Antragsberechtigt sind alle nach den §§ 52 bis 54 Abgabenordnung als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Vereine und vergleichbare Organisationen in Nordrhein-Westfalen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben. Von der Zuschussgewährung ausgeschlossen sind Vereine, die bereits aus einem anderen Programm eine Corona-Soforthilfe oder vergleichbare Billigkeitsleistungen erhalten haben oder erhalten können.

Zuschüsse können beantragt werden, wenn beispielsweise:

  • Einnahmen für Miete des Vereinsheims fehlen.
  • Rechnungen für abgesagte Veranstaltungen bezahlt werden müssen.
  • Eintrittsgelder zur Bezahlung der laufenden Kosten fehlen.

Die Soforthilfe wird nicht gewährt, etwa:

  • Für Maßnahmen, die nicht der Existenzsicherung des Vereins oder der Organisation dienen, wie zum Beispiel Vereinsfahrten oder Vereinsfeste.
  • Wenn Liquiditätsengpass, Existenzgefährdung und/oder Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Corona-Pandemie bestehen oder bereits vor dem 1. März 2020 bestanden haben.
  • Für nicht realisierte Einnahmen oder Gewinne aus geplanten oder üblicherweise stattfindenden Veranstaltungen.

Informationen dazu erhalten Sie im nachfolgend verlinkten Flyer Sonderprogramm "Heimat 2020"/ Häufig gestellte Fragen und Antworten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Informationen über die Richtlinie zur Gewährung von Hilfen im Rahmen des Sonderprogramms erhalten Sie gleich hier

Der Förderzeitraum erstreckt sich von 01. März bis 31. Oktober 2020. Eine Antragstellung ist bis zum 04. Dezember möglich. Die Anträge können ausschließlich online gestellt werden.

Den Link zum Online-Antrag erhalten Sie gleich hier.

Der Zugang zum Online-Antrag erfolgt über www.mhkbg.nrw oder über die jeweils zuständige Bezirksregierung. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.mhkbg.nrw/themen/heimat/sonderprogramm-heimat-2020.



Letzte Änderung: 16. Juli 2020

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