Schulordnung 1897
Auszug auf der Schulordnung von 1897 für die Städtische Rektoratschule zu Radevormwald
II. Die Schulzucht
- § 9 Während des Unterrichts muss sich der Schüler einer stets regen Aufmerksamkeit befleissigen. Jede fremdartige Beschäftigung, jede Störung durch Geräusch, Plaudern, unzeitige Fragen und Antworten sind verboten.
- § 10 Hinsichtlich der Schulbücher und Hefte haben die Schüler den Anordnungen der Schule Folge zu leisten.
- § 11 Die Eltern oder deren Stellvertreter sind haftbar für jeden von ihren Söhnen oder Pflegebefohlenen nachweisbar am Eigentum der Schule angerichteten Schaden.
- § 12 Auf dem Wege zur Schule und auf dem Heimwege hat sich der Schüler anständig und gesittet zu betragen, Lärm und Streit zu vermeiden und sich nicht unnötig aufzuhalten.
- § 13 Das Rauchen sowie das Spielen um Geld ist streng verboten. Der Verkehr in Wirtshäusern, Conditoreien usw, sowie der Besuch von Konzerten, Theatern und anderen öffentlichen Lustbarkeiten ohne Begleitung der Eltern oder geeigneter Stellvertreter ist dem Schüler streng untersagt. Es ist Pflicht eines jeden Schüleers, sich eines sittsamen Betragens, der Höflichkeit und Bescheidenheit gegen jedermann, sowie der Ehrfurcht vor älteren Personen zu befleissigen.
Die vom Rektor festgesetzten Stunden zur Anfertigung der häuslichen Arbeiten sind pünktlich einzuhalten.
(Foto: Alte Honsberger Schule)
Zuletzt aktualisiert am: 03.11.2025. 4453 06.11.2025).
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