Wie man der Entstehung einer Feuersbrunst vorbeugtAls Konsequenz mögen die durch den Radevormwalder Stadtbrand gemachten Erfahrungen mit eingeflossen sein in die "Allgemeine Feuerordnung für das Großherzogtum Berg", die am 5. September 1807 beschlossen wurde
Sie umfasste insgesamt 24 Paragraphen.
So heißt es in § 1: "Jeder Hauswirth ist schuldig, in seinem Hause, bei dem Heerde, an den Öfen, Backöfen, und sonst überall auf Feuer und Licht zu jeder Zeit vorzüglich aufmerksam zu seyn, und nicht nur Sorge zu tragen, daß seine Kinder, Bediente, Bewohner, Gäste, und alle andere, welche sich in seinem Haus aufhalten, damit behutsam umgehen, sondern auch darauf zu wachen, daß seine Nachbarn in dieser Hinsicht die nöthige Vorsicht gebrauchen; sonst aber, und wenn freundschaftliche Warnung nichts fruchten sollte, davon der Obrigkeit sogleich die Anzeige zu machen. Es folgen bis ins Detail beschriebene Ratschläge, wie man sich beispielsweise beim "Tobackrauchen", beim Dreschen der Früchte, bei Flachsarbeiten, beim Distillieren oder auch beim "Schießen mit dem Feuergewehr" zu verhalten hat. Wer etwa nicht beachtet, dass das Rauchen von Tabak -mit oder ohne Deckel- in Fabrik-, Farb- und sonstigen Arbeitshäusern verboten war, hatte eine Strafe von drei Reichsthalern zu bezahlen. Gänzlich verboten wurden mit der Feuerordnung auch für die Zukunft Stroh- und Schindeldächer. Noch vorhandene derartiger "schädlicher" Dächer sollten gar mit der Zeit abgeschafft werden, so dass diese nach 12 Jahren aus dem Bild der Siedlungen verschwunden sein sollten. Dass man beim Erlass der Vorsichtsmaßregeln auch an alles gedacht hatte, zeigt diese Vorschrift: "Das Feuer bey den Heerden, Öfen und sonstigen Feuerstätten muß des abends wohl zugescharrt, oder ausgelöscht, auch die Ofenthürlein wohl verschlossen und verwahrt werden, damit die Luft nicht hereinspielen, und das Feuer von Katzen und Hunden nirgends aufgefangen und verschleppt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am: 05.09.2024. 3282 13.10.2024).
|