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Aus der Polizeiverordnung vom 11.3.1850

Schon im 19. Jahrhundert machte man sich Gedanken über den Zustand und den Erhalt der Gemeindewege.

Aus diesem Grund wurde folgende Verordnung in Kraft gesetzt:

Auf Grund der §§ 5, 6 und 7 des Gesetzes ueber die Polizei-Verordnung vom 11. Maerz 1850 wird unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung fuer den Umfang der Stadtgemeinde Radevormwald zur Erhaltung der Gemeindewege hiermit folgende Polizei-Verordnung erlassen:

  • § 1 Bei dem Befahren aller ueffentlichen Gemeindewege soll an allen Fuhrwerken der Beschlag der Radfelgen eine Breite von 10 cm haben. Ausgenommen sind: a) diejenigen Fuhrwerke, welche durch Menschenhaende fortbewegt werden b) diejenigen Fuhrwerke, welche durch kleine Tiere, wie Ponys, Esel oder Hunde fortbewegt werden c) diejenigen Fuhrwerke, welche nur zur Personenbefoerderung dienen d) die Leichenwagen e) die Feuerspritzer f) die unmittelbar auf Federn ruhenden Fuhrwerke g) die Fuhrwerke der Militaer- und Reichspostverwaltung
  • § 2 Das Befahren dieser Wege mit zwei oder mehreren aneinander gekoppelten beladenen Fuhrwerke ist verboten.
  • § 3 Die Abfuhr von Bau- und Grubenholz ist in der Zeit vom 1. November bis 15. April nur unter vorheriger schriftlicher Genehmigung der unterzeichneten Polizei-Verwaltung und Innerhaltung der von ihr gestellten Bedingungen gestattet.
  • § 4 Die Polizei-Verordnung tritt nach Publikation sofort in Kraft. Fuer Fuhrwerke, welche bisher in Gebrauch sind, tritt die Bestimmung des § 1 erst am 1. April 1904 in Wirksamkeit. Werden Fuhrwerke jedoch nach erfolgter Publikation dieser Polizei-Verordnung mit neuen Raedern versehen, so tritt die Bestimmung des § 1 erst von da ab in Geltung.
  • § 5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-Verordnung werden, soweit andere Gesetze nicht hoehere Strafen anordnen, mit Geldstrafe von 3-9 Mark, an deren Stelle im Unvermoegensfalle verhaeltnismaessige Haftstrafe tritt, geahndet.

Quelle: Radevormwalder Zeitung - 26. April 1902

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