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Räum- und Streupflicht

Bürgerinnen und Bürger sollten zum eigenen Schutz Ihren Pflichten nachkommen

Räum- und Streupflicht

Kind mit großer Schneeschaufel -  Foto: rudolf ortner  / pixelio.de
Foto: rudolf ortner / pixelio.de

Bürgerinnen und Bürger sollten zum eigenen Schutz Ihren Pflichten nachkommen

Immer wieder wird bei Kontrollen festgestellt, dass Mieter, Eigentümer oder Geschäftsleute leider Ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen. Hierdurch gefährden sie u.a. ältere Mitbürger und Kinder und laufen selbst Gefahr, haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass nach derzeit geltender Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Radevormwald erkennbare Gehwege auf einer für den Fußgänger erforderlichen Breite (mindestens 100 cm) von Schnee freizuhalten sind. In den wohnumfeldverbesserten Bereichen der Stadt ist auf den nicht erkennbaren Gehwegen ein Streifen von 150 cm Breite (zwischen Grundstücksgrenze / Hausfront und Fahrbahn) von Schnee freizuhalten.

Bei Eis- oder Schneeglätte sind die Gehwege mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Die Verwendung von Streusalz ist ausnahmsweise nur gestattet bei einsetzendem Eisregen, auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gefahrenstellen.

Die Räum- und Streupflicht ist zeitlich wie folgt geregelt:

In der Zeit von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. Nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 07:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

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